Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB) für Bauleistungen

MTCOM GmbH (Stand: April 2024)

1. Sachlicher Geltungsbereich

Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten die nachstehenden dem Auftragnehmer der MTCOM GmbH bekannt gegebenen AAB für Bauleistungen (Leistungsgegenstand); das sind entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand

i. die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung von Bauleistungen, welche im vom AG zur Verfügung gestellten Leistungsverzeichnis genannten Tätigkeiten umfassen, oder

ii. die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bauvorhabens ist.

2. Beginn der Leistungserbringung

Mit der Leistungserbringung darf erst nach Übermittlung der schriftlichen Bestellung an den Auftragnehmer begonnen werden. Der Auftragnehmer hat diese innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt durch rechtsverbindliche Unterfertigung und Rücksendung an den Auftraggeber zu bestätigen (Auftragsbestätigung/Zustandekommen des Vertrages). Unabhängig von der Rücksendung tritt der Vertrag in jedem Fall 21 Tage nach Erhalt oder mit Beginn der Leistungserbringung in Kraft.

3. Preis

Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart oder in Preisanfragen festgelegt wurde, sind mit den vereinbarten Preisen sämtliche Leistungen, einschließlich sämtlicher Nebenleistungen abgegolten. Die vereinbarten Preise gelten bis zur vollständigen Leistungserbringung als Festpreise exklusive der gesetzlichen Verkehrssteuern. Wird die Leistung in Teilen erbracht, ist der Auftragnehmer berechtigt Teilrechnungen zu legen.

4. Zahlungsbedingungen

a) Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart oder in Preisanfragen festgelegt wurde, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage netto ab Erhalt der vertragskonformen Rechnung. Bei Zahlung innerhalb 14 Tagen gilt ein Skontoabzug in der Höhe von 3 % als vereinbart. Erfolgt die Abrechnung in Teilbeträgen, bleibt der Anspruch auf Skontoabzug für die rechtzeitig entrichteten Teilbeträge aufrecht.

b) Der Fristenlauf für die Zahlung beginnt erst nach Ablauf der 7-tägigen Prüffrist.

c) Ist eine Garantie für den Haftrücklass gemäß Punkt 12 a vereinbart, beginnt die Zahlungsfrist zudem erst ab Übermittlung der Sicherstellung.

5. Rechnungslegung

a) Die Rechnungslegung hat nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des UStG zu erfolgen. Darüber hinaus hat jede Rechnung (End- und Teilabrechnung) die Bestellnummer (Auftragsnummer) zu enthalten. Falls die Bestellnummer auf der Rechnung fehlt, gilt die Rechnung als nicht vertragskonform und wird zurückgesendet.

b) Die Rechnungen sind dem Auftraggeber elektronisch unter der Anschrift MTCOM GmbH an die E-Mail-Adresse office@mtcom.at vorzulegen.

c) Die Annahme der Zahlung auf Grund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung schließt nachträgliche Forderungen für die vertragsmäßig erbrachten Leistungen aus, wenn nicht ein begründeter Vorbehalt in der Rechnung enthalten ist oder binnen drei Monaten nach Erhalt der Zahlung schriftlich Einspruch erhoben wird.

6. Leistungserbringung

a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich vor Beginn der Leistungserbringung die notwendigen Meldungen nach der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat den Leistungsgegenstand vertragsgemäß und entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unter Berücksichtigung energieeffizienter Verfahren auszuführen und dabei sowohl alle gesetzlichen Bestimmungen als auch behördliche Anordnungen einzuhalten.

b) Der Auftragnehmer hat sich vor der Leistungserbringung vom ordnungsgemäßen Zustand bereits vom Auftraggeber oder Dritten erbrachter oder beigestellter Vorleistungen aufgrund ihm zumutbarer Fachkenntnis und unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt zu überzeugen. Dabei erkennbare Mängel und begründete Bedenken sind dem Auftraggeber vor der Leistungserbringung schriftlich anzuzeigen. Trägt der Auftraggeber diesen Einwendungen nicht Rechnung und treten Schäden auf, die auf die aufgezeigten Bedenken und Mängel zurückzuführen sind, so ist der Auftragnehmer für diese Schäden von seiner Haftung befreit.

c) Vorkommnisse am Erfüllungsort, welche die Ausführung der Leistung wesentlich beeinflussen können, sind schriftlich festzuhalten. Von einem Vertragspartner allein vorgenommene Aufzeichnungen sind dem jeweils anderen umgehend zur Kenntnis zu bringen.

d) Die Benützung allfälliger Einrichtungen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer bedarf einer schriftlichen Zustimmung

7. Änderungen des Leistungsgegenstandes

a) Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen des Leistungsgegenstandes des Auftraggebers hat der Auftragnehmer ohne Entgelterhöhung zu tolerieren, wenn daraus nur eine 2 %-ige Kostenerhöhung der Auftragssumme resultiert.

b) Während der Leistungserbringung kann der Auftraggeber als erforderlich erkannte Änderungen des Leistungsgegenstandes unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen. Abweichungen (Über- oder Unterschreitung) von den in den Leistungsverzeichnissen angegebenen Mengen führen bis zu einem Ausmaß von 20 % der Auftragssumme zu keiner Änderung der Einheitspreise.

c) Von den Vertragspartnern als erforderlich erkannte Änderungen der festgelegten Leistungen dürfen erst nach schriftlicher Zustimmung durch die jeweils andere Vertragspartei durchgeführt werden.

8. Probebetrieb

Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart oder Preisanfragen festgelegt wurde, ist der Auftragnehmer verpflichtet, nach Fertigstellung der Leistung und vor deren Übernahme durch den Auftraggeber einen Probebetrieb durchzuführen. Der Probebetrieb erfolgt unter alleiniger Verantwortung des Auftragnehmers und wird durch den Auftraggeber nicht gesondert vergütet. Der Auftraggeber ist dem Probebetrieb beizuziehen und während des Probebetriebes durch das Personal des Auftragnehmers entsprechend zu unterweisen. Das Ergebnis des Probebetriebes ist schriftlich festzuhalten.

9. Übernahme und Erfüllungsort

a) Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, erfolgt die Übernahme ohne besondere Förmlichkeiten.

b) Werden binnen angemessener Frist keine Mängel festgestellt, wird die Leistung vom Auftraggeber übernommen; mit der Übernahme durch den Auftraggeber gilt die Leistung als erbracht.

c) Wird eine förmliche Übernahme vereinbart, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fertigstellung der Leistung schriftlich mitzuteilen und ihn zur Übernahme aufzufordern.

d) Die Übernahme der Leistungen erfolgt nach vertragsgemäßer Erfüllung am jeweiligen in der Bestellung bekannt gegebenen Erfüllungsort.

10. Leistungsverzug

a) Gerät der Auftragnehmer mit Erbringung seiner Leistung in Verzug, ist dieser verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Der Auftraggeber kann entweder auf vertragsgemäße Erfüllung des Vertrages bestehen oder unter schriftlicher Festlegung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. Hat der Auftragnehmer den Verzug verschuldet, ist der Auftraggeber berechtigt, je Kalendertag der Fristüberschreitung ein Pönale in Höhe von 1 % des Nettoauftragswertes, maximal jedoch 10 % des Nettoauftragswertes in Rechnung zu stellen.

Die Pönale ist nicht als Reugeld anzusehen und ist binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung netto zur Zahlung fällig.

b) Die darüber hinaus gehende Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt davon unberührt.

11. Gewährleistung

a) Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass seine Leistungen die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Übernahme und beträgt – soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde – für bewegliche Sachen 2 Jahre und für unbewegliche Sachen 3 Jahre. Bei ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften und bei Rechtsmängeln beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Tag der Erkennbarkeit des Mangels zu laufen.

b) Werden Mängel festgestellt und dem Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bekannt gegeben (Mängelrüge), so stehen dem Auftraggeber wahlweise primär Verbesserung oder Austausch sowie sekundär Preisminderung oder Vertragsrückabwicklung (Wandlung) zur Verfügung. Soweit der Auftraggeber auf Verbesserung oder Austausch besteht, ist er bis zur vollständigen Erfüllung der geschuldeten Leistung zur Zurückbehaltung des gesamten Entgelts berechtigt.

Für den Fall, dass ein Mangel erst später sichtbar wird (verdeckter Mangel), muss dieser ebenfalls in angemessener Frist angezeigt werden. Die darüber hinaus gehende Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt davon unberührt.

12. Sicherstellungen

a) Zur Sicherstellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung als auch allfälliger Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche ist auf Verlangen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer binnen 4 Wochen nach Bestelleingang eine abstrakte, auf erstes Anfordern zahlbare Bankgarantie eines erstklassigen oder sehr guten in der EU niedergelassenen Kreditinstitutes in Höhe von 10 % des Bruttoauftragswertes zu leisten. Die Sicherstellung wird, soweit sie nicht in Anspruch genommen wurde, auf Anfrage des Auftragnehmers nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zurückgeschickt.

b) Die Sicherstellungsmittel werden vom Auftraggeber nur verwahrt, aber nicht verwaltet.

13. Schadenersatz

c) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für sämtliche im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehenden Schäden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

d) Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart oder Gegenteiliges in allfälligen Vereinbarungen festgelegt wurde, werden daher Ausschlüsse und Beschränkungen der gesetzlichen Gewährleistungs- und

akzeptiert.

e) Von Ersatzansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung gegen den Auftraggeber erhoben werden, ist der Auftraggeber schad- und klaglos zu halten.

14. Vertragsdauer und Rücktritt des Vertrages

a) Der Vertrag endet entsprechend der Festlegung in der schriftlichen Bestellung mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder mit Erbringung des vereinbarten Leistungsgegenstandes sowie deren Übernahme durch den Auftraggeber.

b) Die Vertragspartner sind berechtigt, aus wichtigen Gründen den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Als wichtige Gründe gelten dabei insbesondere:

i. Wenn vom jeweils anderen Vertragspartner zu vertretende Umstände vorliegen, die die ordnungsgemäße Erbringung des Leistungsgegenstandes offensichtlich unmöglich machen, oder

ii. Wenn der jeweils andere Vertragspartner Handlungen gesetzt hat, um dem jeweils anderen in betrügerischer Absicht Schaden zuzufügen, insbesondere, wenn nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbs verstoßende Abreden getroffen worden sind.

iii. Wenn angenommene wesentliche Geschäftsgrundlagen wie der Bestand, Fortbestand oder Eintritt bestimmter Umstände wie insbesondere eine Genehmigung wegfallen.

c) Im Falle eines Rücktrittes durch den Auftraggeber sind durch diese bereits übernommenen Teilleistungen abzurechnen und abzugelten. Gleiches gilt für noch nicht übernommene, aber bereits vertrags- und ordnungsgemäß erbrachte Leistungen. Entstandene Gegenansprüche sind zu berücksichtigen.

d) Hat einer der Auftragnehmer den Rücktritt verschuldet, so hat er dem jeweils anderen Schadenersatz zu leisten.

15. Umweltschutz und Entsorgung

a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich die jeweils geltenden Umweltschutz-, Wasserrechts-, Luftreinhalte- und Abfallrechtsvorschriften zu beachten und hält den Auftraggeber aus diesem Titel vollkommen schadlos sowie klaglos.

b) Sofern der Auftragnehmer selbst kein befugter Abfallsammler oder -behandler ist, müssen Abfälle einem solchen mit dem Auftrag zur umweltgerechten Entsorgung übergeben werden. Dabei trifft den Auftragnehmer die Verpflichtung sich von dessen Eignung zu vergewissern. Die gesetzlich vorgeschriebenen Entsorgungsnachweise sind dem Auftraggeber am Ende der Leistungserbringung unaufgefordert vorzulegen. Umweltrelevante Ereignisse, die im Zuge der Leistungserbringung auftreten, sind dem Auftraggeber unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

16. Nachhaltigkeit/Compliance

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ökonomische, ökologische und soziale Aspekte für Bauleistungen angemessen zu beachten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich des Weiteren die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten und faire Geschäftspraktiken (Verbot jedweder Art von Korruption oder Bestechung sowie Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen etc.) anzuwenden. Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen sowie die Umweltschutzgesetze beachten und energieeffiziente Verfahren anwenden. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass seine Mitarbeiter sowie Subunternehmer diese Verpflichtungen ebenfalls einhalten und diesen Prinzipien entsprechend handeln.

Verletzt der Auftragnehmer schuldhaft diese Verpflichtungen/Grundsätze, kann der Auftraggeber mit sofortiger Wirkung und unbeschadet weiterer Ansprüche des Auftragnehmers den Vertrag auflösen.

17. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Erbringung der vereinbarten Leistung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, berechtigen ihn, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.

Unter höherer Gewalt sind außergewöhnliche Ereignisse oder außergewöhnliche Umstände zu verstehen, welche

• vom jeweils betroffenen Vertragspartner nicht beeinflusst werden können,

• gegen die der jeweilige Vertragspartner bis zum Inkrafttreten des gegenständlichen RV vernünftigerweise keine Vorkehrungen treffen konnte,

• deren Eintritt vom jeweiligen Vertragspartner nicht in zumutbarer Weise verhindert werden konnte und

• die nicht dem jeweils anderen Vertragspartner zugeschrieben werden können.

Die Vertragspartner sind verpflichtet das Vorliegen von „höherer Gewalt“ binnen 14 Tagen ab Kenntnisnahme oder Kennen müssen der maßgeblichen Umstände anzuzeigen sowie nach deren Entfall wieder abzumelden.

18. Vertraulichkeit, Schriftform und Salvatorische Klausel

a) Die Vertragspartner werden sämtliche im Zusammenhang mit dem Leistungsgegenstand bekanntwerdende Informationen und Unterlagen vertraulich behandeln.

b) Sämtliche Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.

c) Sollten einzelne Bestimmungen der AAB rechtsunwirksam sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine für beide Vertragsteile im technischen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende rechtsverbindliche Bestimmung zu ersetzen.

19. Schutzrechte

Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die von ihm beigestellten Dokumentationsunterlagen und sonstigen, die Ausführungsweise bestimmenden Unterlagen in keine Schutzrechte Dritter, wie insbesondere Urheber- oder Patentrechte eingreifen. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber das Recht technische Pläne, Maßbilder, Fotos, Schemata und technische Beschreibungen aller Art, welche im Zusammenhang mit dem Leistungsgegenstand auftragsspezifisch erstellt werden, uneingeschränkt selbst zu nutzen oder an Dritte zum Zweck der Reparatur, Instandsetzung oder Wiederbeschaffung weiterzugeben.

20. Datenschutz

Eine umfangreiche Information über die Rechte des Betroffenen, sowie eine aktuelle Version der Datenschutzerklärung ist auf der Homepage unter https://mtcom.at/datenschutzerklaerung zu finden.

21. Rechtswahl und Gerichtsstand

Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch mit österreichischer Ausprägung; ebenso sind sämtliche mit der Leistung in Zusammenhang stehende Unterlagen in deutscher Sprache beizubringen.

Zur Entscheidung aller aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt zuständig. Der Auftraggeber behält sich jedoch das Recht vor, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftragnehmers zu klagen.